- Selbstverstümmelung
- Autoaggression (fachsprachlich); Autodestruktion (fachsprachlich); Selbstverletzendes Verhalten; Selbstverletzung; Automutilation
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Sẹlbst|ver|stüm|me|lung 〈f. 20〉 willentl. Beschädigung, Verstümmelung des eigenen Körpers* * *
Sẹlbst|ver|stüm|me|lung, die:vorsätzliche Verstümmelung, Verletzung des eigenen Körpers.* * *
Selbstverstümmelung,die Beschädigung des eigenen Körpers. Selbstverstümmelung kommt z. B. bei Haftpsychose, abnormen seelischen Entwicklungen oder Psychosen vor.Grundsätzlich ist die Selbstverstümmelung straflos, es sei denn, der Täter hat die Absicht, einen Versicherungsbetrug zu begehen oder sich wehrdienstuntauglich zu machen. Im letzteren Fall werden Wehrpflichtige nach § 109 StGB, Soldaten nach § 17 Wehrstrafsgesetz regelmäßig mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.Ähnliche Bestimmungen gelten in Österreich (§ 10 Militärstraf-Gesetz 1970), wobei der Versicherungsmissbrauch durch Selbstverstümmelung - im Gegensatz zum deutschen Recht - in § 151 StGB speziell erfasst ist; in der Schweiz ist Art. 95 Militär-StGB 1927 einschlägig.* * *
Sẹlbst|ver|stüm|me|lung, die: vorsätzliche Verstümmelung, Verletzung des eigenen Körpers: um dem Kriegsdienst zu entgehen, schreckte er selbst vor dem Mittel der S. nicht zurück; er ist wegen S. verurteilt worden.
Universal-Lexikon. 2012.